ZUSATZ ZU DEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON SEIBERT-PFV


Dieser Zusatz wird in Verbindung mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) von SEIBERT-PFV erstellt, die auf der Internetseite von SEIBERT-PFV (www.seibert-pfv.de) nachlesbar sind. Dieser Zusatz betrifft die Verfügbarkeit, den Lieferplan und die Preisgestaltung der Produkte im Zeitraum Q1-Q4/2022.

Grundsätzlich gelten die in den AGB vereinbarten Bedingungen. Die in diesem Zusatz vereinbarten Bedingungen ergänzen die AGB für einen zunächst befristeten Zeitraum und sind Bestandteil eines konkreten Kaufvertrages, in dem SEIBERT-PFV als Verkäufer und die andere Partei als Käufer (Käufer oder Kunde) den Einkauf resp. Verkauf der von SEIBERT-PFV hergestellten und gelieferten Produkte vereinbaren.

Aufgrund der aktuellen Störungen auf den internationalen Märkten, wie z.B. die weltweite Schifffahrtskrise, die weltweiten Störungen bei der Herstellung von Industriekomponenten sowie die Auswirkungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus, kann es sich für SEIBERT-PFV als unmöglich erweisen, z.B.

  • eine kontinuierliche Produktion bei SEIBERT-PFV ohne Unterbrechungen aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen, Hilfsstoffen und anderen Betriebsmitteln sicherzustellen
  • zusätzliche Frachtkostenpositionen für ausgehende Frachten, wie z.B. Frachteinrichtungszuschläge, Standgelder o.ä., die von den Speditionen erhoben werden, zu vermeiden
  • Änderungen in den Lieferplänen der Produkte aufgrund der oben genannten Faktoren zu vermeiden.

Aus diesen Gründen und ungeachtet anderslautender Bestimmungen in den AGB behält sich SEIBERT-PFV das Recht vor und macht die folgenden Vorbehalte:

  • SEIBERT-PFV kann zusätzliche Frachtkostenpositionen direkt in die Preise und Kundenrechnung einbeziehen;
  • SEIBERT-PFV kann den Lieferplan aufgrund der oben genannten Faktoren ändern, indem der Käufer von dieser Änderung in Kenntnis gesetzt wird;
  • Der Käufer ist an diese Änderungen gebunden und hat kein Recht auf Schadenersatz aufgrund der von SEIBERT-PFV vorgenommenen Änderungen
  • alle derartigen Störungen werden als Ereignisse höherer Gewalt (Force Majeure) betrachtet.

Darüber hinaus behält sich SEIBERT-PFV das Recht vor,

  • die Kunden über Produktionsunterbrechungen und -verzögerungen zu informieren, die durch die Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen, Hilfsstoffen und anderen Betriebsmitteln aufgrund der weltweit möglichen Unterbrechung der Lieferketten und/oder der Auswirkung durch die Corona Pandemie verursacht werden
  • die Kunden darüber zu informieren, dass SEIBERT-PFV im Falle von Produktionsunterbrechungen aufgrund der oben genannten Gründe (höhere Gewalt) nicht verpflichtet ist, außergewöhnliche und kostenintensive Sondertransporte von Rohmaterial zu organisieren, um eine ununterbrochene Produktion zu gewährleisten
  • unsere Kunden darüber zu informieren, dass in möglichen Fällen eines Produktionsstopps oder eines drohenden Produktionsstopps aufgrund der oben genannten Gründe (höhere Gewalt) und/oder verursacht durch Corona bedingten Personalausfall die Auswirkungen auf die daraus resultierende Verzögerung bei der Produktlieferung möglicherweise durch außergewöhnliche Maßnahmen abgemildert werden können, die wiederum nicht ohne Auswirkungen auf den Preis des Produkts bleiben. Die mögliche Inanspruchnahme außergewöhnlicher Maßnahmen ist gesondert zu vereinbaren;
  • eine Verringerung oder Beseitigung der drohenden Verzögerung der Produktlieferung zu einem neuen Preisniveau des Produkts vorzuschlagen, das gesondert zwischen Kunden und SEIBERT-PFV vereinbart werden muss.