ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 – Geltungsbereich
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Basis dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen und gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Diese Verkaufsbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Anderslautende Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbzw. Einkaufsbedingungen erkennen wir nicht an und werden hiermit widersprochen. Die Anerkennung abweichender Bedingungen des Bestellers bedarf unserer ausdrücklich schriftlichen Bestätigung.

§ 2 – Angebot – Angebotsunterlagen – Auftrag – Rücktritt
2.1 Unsere Angebote und Lieferzusagen sind freibleibend und unverbindlich. Die Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder termingerechte Lieferung zustande. Die Rechnung gilt dann gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

2.2 Mündliche oder telefonische Absprachen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Insbesondere sind unsere Mitarbeiter verpflichtet, mündliche Nebenabreden oder Zusagen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Verkaufsbedingungen zu unserem Nachteil ändern, schriftlich zu bestätigen. Die Schriftform ist auch durch Telefax, Datenfernübertragung (DFÜ) oder E-Mail gewahrt. Unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsbeauftragte sind nicht befugt, inhaltlich abweichende Zusagen zum Vertragsgegenstand und Garantien abzugeben und von den Erfordernissen der schriftlichen Auftragsbestätigung abzuweichen.

2.3 Abweichungen auf Gewicht, Stückzahl und anderen Verkaufseinheiten sind uns bis zu ± 10% gestattet. Abweichende Dickentoleranzen behalten wir uns bis zu +/- 10% und Formatmaßtoleranzen bis zu +/- 2mm vor. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Mengenabweichung von mehr als ± 10% vor abhängig von den einzusetzenden Rohstoffen vor.

2.4 Ausschließlich der Besteller hat die Eignung des gelieferten Vertragsgegenstandes hinsichtlich des Endanwenderverwendungszwecks und hinsichtlich geforderter Prozessanforderungen zu testen und zu prüfen, da der Verwendungszweck und der Verarbeitungsprozess nicht Bestandteil des Vertragsgegenstands sind.

2.5 Ausschließlich dem Besteller obliegt die Prüfung, ob bestimmte Leistungen und Produkte besonderen Import- und Exportbeschränkungen oder Import- und Exportbedingungen unterliegen und diese einzuhalten. Dem Besteller obliegt es entsprechend notwendige Unterlagen oder Zustimmungen einzuholen. Ohne entsprechend notwendige Unterlagen oder Zustimmung erkennt der Besteller an, dass unter Umständen die Leistungen und Produkte nicht exportiert oder weiterverkauft werden können. Dem Besteller obliegt die Mitteilung bei Bestellung, inwieweit ein Ursprungszeugnis benötigt wird.

§ 3 – Preise – Zahlungen – Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise verstehen sich – sofern nicht anderes vereinbart – ab Werk, ausschließlich Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und sonstiger zur Erfüllung des Vertrages anfallender Kosten.

3.2 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben uns angemessene Preisanpassungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten sowie sonstiger direkter und/oder indirekter Belastungen für Lieferungen, die einen Monat oder später nach Vertragsabschluß erfolgen, vorbehalten und werden auf Verlangen des Bestellers nachgewiesen.

3.3 Soweit nicht etwas anderes vereinbart, sind sämtliche Zahlungen ohne jeden Abzug innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug ausschließlich auf eine in unserer Rechnung erwähnten Bankverbindung zu erfolgen. Spesen sowie Bank- und Transferkosten gehen zu Lasten des Kunden. Sie sind sofort fällig.

3.4 Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

3.5 Bei Zahlungsverzug des Bestellers berechnen wir Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz per anno – mindestens aber 10 %. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten, so wie der Besteller berechtigt ist, uns nachzuweisen, dass der Zahlungsverzug keinen oder nur einen geringeren Schaden verursacht hat.

3.6 Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die der Kreditwürdigkeit des Käufers als zweifelhaft erscheinen lassen, sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Wird dies vom Besteller abgelehnt, so können wir unter Ausschluss von Ersatzansprüchen vom Vertrag zurücktreten.

3.7 Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, wie beispielsweise schleppende Zahlungsweise, Zahlungsverzug, Wechsel oder Scheckprotest, so können wir Sicherheitsleistungen oder Barzahlung Zug um Zug gegen Leistung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, können wir vom noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages
zurücktreten. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Kunde zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht imstande ist, wie wenn beispielsweise die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wurde.

3.8 Trotz anderweitiger Bestimmungen des Bestellers sind wir berechtigt, geleistete Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Bestellers anzurechnen. Dabei werden bereits angefallene Kosten und Zinsen vor Anrechnung auf die eigentliche Leistung berücksichtigt, auch dann wenn der Besteller etwas anderes bestimmt.

§ 4 – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
4.1 Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 – Lieferzeit
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, setzt jedoch die Klärung allerEinzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen sowie den Erhalt einer vereinbarten Anzahlung voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Weiterhin setzt die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung die vereinbarte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

5.2 Teillieferungen und korrespondierende Rechnungen sind in für den Kunden angemessenen Umfang zulässig.

5.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so behalten wir uns vor,

  • Die Ware auf Kosten des Kunden bei uns oder bei Dritten einzulagern. Bei Einlagerung in unserem Hause sind wir berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Bei Einlagerung bei Dritten werden die berechneten Kosten in vollem Umfang weitergegeben. Der Besteller ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  • Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  • Dem Besteller weitere Kosten, die sich aus nicht rechtzeitigen, ihm obliegenden Anweisungen und Erledigung notwendiger Formalitäten – wie z.B. die Beschaffung von Importlizenzen – ergeben, zu berechnen.
  • Der Besteller trägt ferner die sich aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen ergebenden Gefahren der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs.
  • Weitergehende Ansprüche behalten wir uns vor.

5.4 Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks und Arbeitskämpfe, Schwierigkeiten in der Material- und Energie-beschaffung, Transportverzögerung, Mangel an Arbeitskräften, Energie- und Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden, sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import- und Exportlizenzen und sonstige von uns nicht vorhersehbare, nicht vermeidbare und nicht zu vertretende Störungen bei uns oder unseren Lieferanten verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und deren Auswirkungen.

5.5 Dies gilt auch, wenn die Störung während eines bestehenden Verzuges eintritt. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer – mindestens aber länger als 4 Monate -, dann sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist in den vorstehend genannten Fällen ausgeschlossen.

5.6 Bei Lieferverzug aufgrund einer von uns zu vertretender schuldhaften Verletzung unserer Vertragspflicht haften wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Haftung für Schadenersatz auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt wird. Ansprüche auf Schadenersatz im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Im Falle eines Lieferverzugs haften wir mit einer Entschädigungspauschale von 0,5% pro vollendete Woche, maximal mit 4% des verspätet gelieferten Auftragswertes. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziffer 10 wird dadurch nicht berührt. Der Kunde informiert uns spätestens bei Vertragsabschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten.

5.7 Wird seitens des Bestellers ein Abrufauftrag ohne Festlegung von Laufzeit, Abnahmeterminen und Fertigungsgrößen erteilt, können wir spätestens nach 3 Monaten nach erfolgter Bestellung verbindliche Zusagen des Bestellers einfordern. Sollte innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung und einer 2-wöchigen Nachfristsetzung keine verbindliche Zusage des Bestellers vorliegen, haben wir die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern. Bei Nichterfüllung der verbindlichen Zusagen des Bestellers und dem Ablauf einer Nachfristsetzung können wir nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers den Vertragsgegenstand anderweitig veräußern.

§ 6 – Gefahrübergang – Verpackung – Geheimhaltung
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart, gilt die Lieferung ab Werk als vereinbart.

6.2 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an das Transportunternehmen oder der für die Fracht verantwortlichen Person übergeben wurde oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, dem Kunden zur Verfügung gestellt wurde oder, falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, dem Kunden die Versandbereitschaft gemeldet wurde, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten übernommen haben.

6.3 Auf Wunsch des Kunden versichern wir auf seine Kosten die Sendung gegen Transportschäden.

6.4 Außer Mehrwegverpackungen auf der Basis der Verpackungsverordnung werden Transportverpackungen nicht zurückgenommen. Eine Entsorgung der Verpackungen geht zu Lasten des Bestellers.

6.5 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis streng vertraulich zu behandeln.

§ 7 – Gewährleistung
7.1 Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass offene Mängel der gelieferten Ware uns unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Entdecken schriftlich anzuzeigen sind. Werden diese Fristen überschritten, so erlöschen alle Ansprüche aus der Mängelhaftung. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen jedwede, leicht sichtbare Beschädigungen am Vertragsgegenstand, das Fehlen von vereinbarten Dokumentationen sowie auch Abweichungen hinsichtlich der vereinbarten
Liefermenge, insofern diese Abweichung nicht nur vereinbarte Teillieferungen bedingt ist. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt der Vertragsgegenstand im Hinblick auf den Mangel als genehmigt.

7.2 Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung, soweit wir unsere Pflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder den Mangel arglistig verschwiegen haben.

7.3 Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

7.4 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die von uns gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zur Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge gemäß § 377 HGB, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern, insofern dies mit verhältnismäßigen Kosten möglich ist. Ist dies nicht der Fall können wir eine Nacherfüllung verweigern. Ist die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlag der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit eingeräumt wurde, ohne dass die vereinbarten Produkteigenschaften erzielt wurden, wenn die Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns unzumutbar verzögert wird und wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Im Falle einer Ersatzlieferung ist der Besteller verpflichtet das mangelhafte Produkt für uns zur Verfügung zu halten.

7.5 Eine Haftung für Schäden, die infolge fehlerhafter und nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die gemäß Vertrag nicht vorausgesetzt sind, ist ausgeschlossen.

7.6 Mängelansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten sowie sonstiger Kosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.7 Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag steht dem Kunden nicht zu insofern der festgestellte Mangel unerheblich ist. Der Besteller ist auch zur Annahme des Vertragsgegenstandes verpflichtet.

§ 8 – Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen und unwiderruflicher Gutschrift angenommener Schecks und Wechsel aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Durch die Rücknahme ergibt sich kein Rücktritt vom Vertrag durch uns, es sei denn, dass wir diesen ausdrücklich schriftlich erklärt haben. Wir sind befugt nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes diesen zu verwerten, wobei der Erlös dieser Verwertung auf die Verbindlichkeit des Kunden bei uns unter Berücksichtigung der angefallenen und angemessenen Verwertungskosten angerechnet werden.

8.2 Der Besteller ist verpflichtet die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und insbesondere auf eigene Kosten gegen Schäden durch Feuer, Diebstahl und Wasser zum Neuwert zu versichern. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.

8.3 Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für uns vor, ohne uns zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neu hergestellten Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware einschließlich der Mehrwertsteuer zu den anderen Materialien. Die dadurch entstehenden Miteigentümerrechte an der Vorbehaltsware oder den Vermischungen gelten dann als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

8.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.

8.5 Der Kunden darf den Vertragsgegenstand, der unserem Eigentumsvorbehalt unterliegt weder verpfänden noch als Sicherheit an Dritte übereignen. Bei Pfändungen ist der Kunde verpflichtet uns umgehend zu informieren und uns zur Wahrnehmung unserer Rechte im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt zu unterstützen. Anfallende Kosten diesbezüglich gehen zu Lasten des Kunden.

Der Kunde tritt uns schon jetzt alle Forderungen inklusive der Mehrwertsteuer in voller Höhe im Voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der Weiterverwendung der Vorbehaltsware gegen einen Kunden oder einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an.

8.6 Der Kunde zieht die abgetretenen Forderungen für uns ein. Die Berechtigung zur Einziehung erlischt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtert haben, insbesondere bei einem Antrag eines Insolvenzverfahren. Ebenso darf der Kunde die Ware in diesen Fällen nicht mehr weiterveräußern oder weiterverwenden. Der Kunde teilt dann seinen Schuldnern die Abtretung mit, macht uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben und händigt uns die dazugehörenden Unterlagen aus. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.

8.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit unsere Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

§ 9 – Untersuchungspflicht
9.1 Die in unseren Dokumentationen enthaltenen Angaben basieren auf unseren derzeitigen Kenntnissen und anwendungstechnischen Erfahrungen. Sie befreien den Kunden aufgrund der Fülle der möglichen Einflüsse bei Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, nicht davon, unsere Produkte auf ihre Eignung für den Verwendungszweck zu überprüfen. Eine Haftung für Schäden, die durch eine Prüfung im Hinblick auf die Verwendung bzw. Wirkung der Produkte mit anderen Materialien hätten verhindert werden können, übernehmen wir nicht.

9.2 Im Zuge der Produktentwicklung sind wir zu technischen Änderungen berechtigt, soweit diese handelsüblich und für den Kunden zumutbar sind.

§ 10 – Haftung
10.1 Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art – oder Aufwendungsersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, insofern sich nicht etwas anderes aus diesen allgemeinen Geschäftsbeziehungen ergibt. Diese Aussetzung der Ersatzansprüche gilt nicht für Schäden, die:

  • auf einer mindestens fahrlässigen und von uns zu vertretenden Pflichtverletzung aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen;
  • auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unseren Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern beruhen;
  • zwingend unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ergeben.

10.2 Insofern unsere Haftung ausgeschlossen oder nur beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.3 Der Haftungsausschluss gilt auch nicht für Schäden, die auf einer mindestens fahrlässigen und von uns zu vertretenen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen und die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Eine solche Gefährdung liegt im Hinblick auf Mängel nur bei erheblichen Mängeln. Bei einer mindestens fahrlässigen und von uns zu vertretenen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten begrenzen wir unsere Haftung auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden insofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie mindestens die fahrlässige Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegen.

10.4 Haftungsansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz oder eines Beschaffungsrisikos, dem arglistigen Verschweigen eines Mangels bleiben unabhängig vom SEIBERT-PFV Stand 12/2016 Verschulden bestehen.

10.5 Die Haftung wegen Lieferverzug ist in § 5 Ziffer 5.6 geregelt.

§ 11 – Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für alle Leistungen und Verpflichtungen aus den Lieferverträgen ist unser Geschäftssitz.

11.2 Ausschließlicher Gerichtstand für alle unmittelbar und mittelbar ergebenen Streitigkeiten aus jedem Vertrag ist unser Geschäftssitz.

§ 12 – Sonstiges
12.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

12.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.